Gesellschafterstreit – BGH konturiert die Spielregeln
Der Bundesgerichtshof hat in einem jüngeren Urteil die Rahmenbedingungen dafür weiter geschärft, wenn in einer GmbH (Schadensersatz-) Ansprüche gegen einzelne ihrer Gesellschafter und den Geschäftsführer geltend gemacht werden sollen und für diese Maßnahmen Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung getroffen werden müssen (vgl. BGH vom 08.08.2023, Az.: II ZR 13/22). Im Ausgangsfall war der Kläger Gesellschafter einer GmbH, der gegenüber von einem anderen Unternehmen Konkurrenztätigkeit vorgenommen wurde. Neben der Konkurrenztätigkeit wurde von diesem anderen Unternehmen auch eine Konkurrenzmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt zur Eintragung angemeldet. Die einzigen beiden Gesellschafter des Konkurrenzunternehmens waren zugleich Mitgesellschafter des Klägers in der GmbH. Eine dieser Mitgesellschafterinnen war darüber hinaus die Geschäftsführerin des Konkurrenzunternehmens.
In der bereits streitig einberufenen Gesellschafterversammlung sollten nunmehr Beschlüsse darüber gefasst werden, dass gegenüber den beiden Mit-Gesellschaftern sowie gegenüber der Geschäftsführerin per gerichtlichem Weg Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, ein besonderer Prozessvertreter für dieses gerichtliche Verfahren bestellt und anwaltliche Berater beauftragt werden. Die beiden betroffenen Mit-Gesellschafter stimmten gegen diese Beschlussanträge, mit der Folge, dass der Sitzungsleiter der Gesellschafterversammlung unter Berücksichtigung ihrer Stimmen feststellte, dass die Beschlüsse nicht zustande gekommen sind.
Der Kläger war der Auffassung, dass die beiden Mit-Gesellschafter bei den streitigen Beschlussanträgen einem Stimmverbot gemäß § 47 Abs. 4 GmbH unterlagen und daher ihre Stimmen nicht abgeben durften bzw. im Fall der Stimmabgabe ihre Stimmen nicht gewertet werden durften. Der Kläger erhob daraufhin Beschlussanfechtungsklage.
Der Bundesgerichtshof definierte – unter teilweiser Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen – in diesem Fall einige neue Regeln für die Stimmverbote gemäß § 47 Abs. 3 GmbHG:
Der Bundesgerichtshof stellte zunächst noch einmal klar, dass aufgrund des in § 47 Abs. 4 GmbHG normierten Grundgedankens, dass niemand Richter in eigener Sache sein dürfe, auch folge, dass ein Gesellschafter einem Stimmverbot unterliegt, wenn die Beschlussfassung über die – auch lediglich außergerichtliche – Geltendmachung von Ansprüchen ihm gegenüber ergeht. Darüber hinaus gilt der Stimmrechtsausschluss ebenso, wenn es darum geht, das Organ zu bestellen, dass die Gesellschaft bei der Verfolgung der Ansprüche vertreten soll.
Unter ausdrücklicher Kritik gegenüber dem Oberlandesgericht Bamberg stellte der Bundesgerichtshof des Weiteren klar, dass es für einen zulässigen Beschlussantrag mit dem Inhalt der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einem Gesellschafter oder einem Geschäftsführer nicht darauf ankommen kann, ob die Geltendmachung „rechtlich geboten“ ist oder nicht. Ferner kommt es nicht darauf an, ob die Anspruchsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Der Bundesgerichtshof betont, dass der die Abstimmung beantragende Gesellschafter lediglich konkret umreißen müsse, worin die Pflichtverletzung und der Tatbeitrag des betroffenen Mitgesellschafters liegt. Weitere Voraussetzungen für einen zulässigen Beschlussantrag gibt es nicht.
Sodann hob der Bundesgerichtshof hervor, dass die Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einem Dritten dem Stimmverbot des § 47 Abs. 4 GmbH unterliegen könne, nicht nur, wenn der betroffene Mitgesellschafter Alleingesellschafter des Drittunternehmens ist, sondern auch dann, wenn mehrere Mitgesellschafter zusammen sämtliche Gesellschaftsanteile am Drittunternehmen halten. In diesem Fall sei die wirtschaftliche Verbindung zwischen den Mitgesellschaftern und dem Drittunternehmen so stark, dass die persönlichen Interessen der Mitgesellschafter im Drittunternehmen eine Stimmabgabe in der Regel ausschließen und die betroffenen Mitgesellschafter regelmäßig ihre persönlichen Interessen vor das Interesse der klagenden Gesellschaft stellen.
Aus Beratersicht ist dazu anzumerken, dass eine Analogie dieser Rechtsprechung sicherlich auch dann greift, wenn die betroffenen Mitgesellschafter lediglich eine Mehrheit der Gesellschaftsanteile im Drittunternehmen halten, zumindest eine solche Mehrheit, dass sie die wesentlichen Entscheidungen im Drittunternehmen bestimmen können.
Schließlich stellte der Bundesgerichtshof anlässlich dieses Falles noch einmal klar, dass ein Gericht in einer streitigen Gesellschafterauseinandersetzung, in der eine sog. positive Beschlussfeststellungsklage erhoben wurde, nicht „anstelle“ der Gesellschafter entscheiden dürfe und einen Beschluss feststellen könne, der inhaltlich so nicht zur Abstimmung der Gesellschafterversammlung stand; vielmehr kann das Gericht lediglich das Ergebnis eines tatsächlich erfolgten Beschlusses feststellen.
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