BGH stellt fest: GbR-Gesellschafter haften für die Kosten des Insolvenzverfahrens

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.03.2024 (Az.: II ZB 4/23) betrifft die Haftung von persönlich haftenden Gesellschaftern einer Personengesellschaft für die Kosten eines Insolvenzverfahrens.

Bislang war in der Rechtsprechung und im juristischen Schrifttum umstritten, ob Gesellschafter einer Personengesellschaft für die Kosten eines Insolvenzverfahrens haften. Der Bundesgerichtshof hatte in einer älteren Entscheidung aus dem Jahr 2009 die Haftung der Gesellschafter für die Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Personenhandelsgesellschaft zunächst abgelehnt; die Kosten seien aus der Insolvenzmasse zu decken.

Unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des IX. Senats hat der Bundesgerichtshof am 12.03.2024 nunmehr entschieden, dass die Gesellschafter einer GbR für die Gerichtskosten des über das Vermögen der Gesellschaft eröffneten Insolvenzverfahrens sowie für die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters haften. Es gebe keine gesetzliche Grundlage dafür, die persönliche Haftung der Gesellschafter ausnahmsweise entfallen zu lassen, so der BGH.

Der Bundesgerichtshof begründete diese Kehrtwende in der Rechtsprechung mit der Einflussmöglichkeit der Gesellschafter und der Verwirklichung des unternehmerischen Risikos. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei das Ergebnis der wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft und stelle sich als Verwirklichung des von ihr auch im Interesse ihrer Gesellschafter eingegangenen unternehmerischen Risikos dar. Die den Insolvenzeröffnungsgrund begründenden Tatsachen treten zu einem Zeitpunkt ein, zu dem der Gesellschafter noch entsprechenden Einfluss nehmen könne, indem er die für die Deckung der Gläubigerforderungen erforderlichen Mittel zur Verfügung stelle oder frühzeitig die Liquidation der Gesellschaft beschließe. Sehe der Gesellschafter hiervon ab, stelle sich die Entstehung der Kosten des Insolvenzverfahrens grundsätzlich als Verwirklichung des Unternehmerrisikos dar, welches die Gesellschafter unter Inkaufnahme der persönlichen Haftung eingegangen seien.

Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ein Exempel statuiert, das für Gesellschafter von Personengesellschaften weitreichende Folgen haben kann. Potenzielle Gesellschafter einer GbR oder einer anderen Personengesellschaft sollten sich der damit verbundenen Risiken bewusst sein, insbesondere dass sie im Falle der Insolvenz der Gesellschaft persönlich für die Kosten des Insolvenzverfahrens haften können. Dieses Risiko sollte künftig bei der Entscheidung für oder gegen eine Beteiligung an einer GbR bzw. bei der konkreten Wahl der Rechtsform berücksichtigt werden.

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